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29.05.2011 Gespeichert in Widerrufsfrist | 6 Kommentare »

www.wbs-law.de Hotline: 0221 / 400 67 55 E-Mail: info@wbs-law.de Internetshopbetreiber aufgepasst! Der Bundesgerichtshof hat in einem beachtlichen Urteil vom 01.12.2010 (Az. VIII ZR 82/10) im Revisionsverfahren entschieden, dass bereits kleinste formelle Fehler in einer Widerrufsbelehrung dazu führen können, dass diese nicht mehr ordnungsgemäß ist und abgemahnt werden kann. Der Ausgangsfall Im konkreten Rechtsstreit begehrte ein Verbraucher die Rückabwicklung des Kaufvertrags nachdem die 14-tägige Widerrufsfrist eigentlich schon abgelaufen war. Es stellte sich die Frage, ob der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hatte. Nur wenn dies zu verneinen gewesen wäre, hätte der Verbraucher noch fristgerecht widerrufen können. Grund hierfür: Wenn eine korrekte Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht unterbleibt, fängt auch keine Frist zur Ausübung dieses Rechts an zu laufen! Kein Beginn der Widerrufsfrist Der BGH entschied nun zum einen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn bei der Belehrung der Wortlaut „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” verwendet wird. Nach Ansicht des Gerichts ist der Satz missverständlich und nicht umfassend genug. Dem Wort „frühestens” könne zwar entnommen werden, dass der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Der Verbraucher werde aber im Unklaren gelassen, um welche es sich dabei handele. Fehlende Zwischenüberschriften = Abmahngrund! Auf die Schutzwirkung des bis zum 31.03.2008 …
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